Nach juristischenAuseinadersetzungen haben Medienvertreter keinen Zugang zur AfD-Wahlparty in Erfurt., © Michael Kappeler/dpa
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Keine Journalisten zugelassen - Belagerung bei AfD-Wahlparty

01.09.2024

Belagerung bei der Wahlparty der Thüringer AfD in Erfurt: Die Partei hat nach gerichtlicher Auseinandersetzung alle Journalisten ausgeladen. Vor dem Lokal, in dem sich AfD-Mitglieder und Anhänger trafen, versammelten sich am Wahlabend Fotografen und Kamerateams aus Deutschland, die Reaktionen der Parteibasis einfangen wollten. Bei seinem Eintreffen sagte AfD-Chef Björn Höcke: «Wir werden heute einen historischen Sieg feiern können.» Die Entscheidung, dass Journalisten trotz Akkreditierung keinen Zugang haben, war erst am Samstagabend gefallen.

Die AfD in Thüringen liegt laut Prognose deutlich vor den anderen Parteien. Eine Regierungsoption hat sie wahrscheinlich nicht, weil alle anderen Parteien im Vorfeld eine Zusammenarbeit ausgeschlossen haben.

Das gerichtliche Vorgehen einiger Verlage, denen per Gerichtsbeschluss Zugang zu geben ist, zwinge die AfD «zur Absage der Veranstaltung in der bisher geplanten Form», erklärte ein Parteisprecher. Die Rechtsprechung bedeute letztlich, dass in einem Lokal, das bestenfalls 200 Menschen fasse, neben 150 bereits angemeldeten Gästen der Partei mehr als 150 Medienvertreter eingelassen werden müssten, begründete die AfD ihre Entscheidung. «Es käme zwingend zu einem Abbruch/Absage der Veranstaltung wegen Überfüllung. Die Sicherheit sämtlicher Teilnehmer wäre nicht gewährleistet.»

Das Landgericht Erfurt hatte am Samstag geurteilt, dass die AfD mehrere Journalisten, denen sie den Zutritt verweigern wollte, doch bei ihrer Wahlparty zur Thüringen-Wahl einlassen muss. Das Gericht gab damit klagenden Medienhäusern, die die Pressefreiheit bedroht sehen, recht. Das Urteil war noch nicht rechtskräftig. Das Nachrichtenmagazin «Der Spiegel», die Springer-Marken «Bild» und «Welt» sowie die Tageszeitung «Taz» hatten sich gemeinsam an das Landgericht gewandt.

© dpa-infocom, dpa:240901-930-219834/1

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